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VI. Beirat (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

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Gem § 14 Abs 2 PSG kann der Stifter ein oder mehrere weitere Organe neben dem Stiftungsvorstand und dem Stiftungsprüfer vorsehen. Die Bezeichnung derartiger Organe ist frei wählbar. Im Regelfall wird er Beirat genannt (s dazu Kalss Rz 39/110 ff).

Seite 1391



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