Aufsichtsrat
Gemeinnützige Stiftung
§ 21 BStFG 2015 sieht nunmehr bei vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Einrichtung eines Aufsichtsorgans in der gemeinnützigen Stiftung vor.Aufsichtsrat
Gemeinnützige Stiftung
§ 21 BStFG 2015 sieht nunmehr bei vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Einrichtung eines Aufsichtsorgans in der gemeinnützigen Stiftung vor.