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V. Prüfung der Verfassungsgemäßheit (Wendt)

Wendt2. AuflJuli 2016

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Nach der ständigen Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs (VfGH) steht dem einfachen Gesetzgeber innerhalb der Schranken der Verfassung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu.7272 Berka, Verfassungsrecht, Rz 1654 ff; Schaunig/Varro, GesRZ 2015, 240. Insbesondere bewertet der VfGH nicht, ob die Entscheidungen des einfachen Gesetzgebers, welche Ziele er mit seinen Regelungen verfolgt, aus sozialpolitischen Gründen zweckmäßig sind; er tritt dem Gesetzgeber nur dann entgegen, wenn ein verfolgtes Ziel keinesfalls im öffentlichen Interesse liegt.7373VfGH 6.10.1987, G 1/87 ua; 29.11.2002, G 181/02; 14.10.2005, G 13/05 ua; 9.12.2014, G 136/2014 ua, Rn. 172; Schaunig/Varro, GesRZ 2015, 240. Dies wird bei der Förderung der sozialen Verantwortung durch Unternehmen kaum der Fall sein, vielmehr wird diese als anerkanntes sozial- und gesellschaftspolitisches Lenkungsziel gelten können.

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