Nach der ständigen Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs (VfGH) steht dem einfachen Gesetzgeber innerhalb der Schranken der Verfassung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu.72 Insbesondere bewertet der VfGH nicht, ob die Entscheidungen des einfachen Gesetzgebers, welche Ziele er mit seinen Regelungen verfolgt, aus sozialpolitischen Gründen zweckmäßig sind; er tritt dem Gesetzgeber nur dann entgegen, wenn ein verfolgtes Ziel keinesfalls im öffentlichen Interesse liegt.73 Dies wird bei der Förderung der sozialen Verantwortung durch Unternehmen kaum der Fall sein, vielmehr wird diese als anerkanntes sozial- und gesellschaftspolitisches Lenkungsziel gelten können.