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V. Dokumentation der Verfahrensergebnisse

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

Dokumentation

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Um die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nachvollziehbar festzuhalten, bedarf es deren entsprechender Dokumentation, welche sodann Eingang in die Berichte der Kriminalpolizei (§ 100 Abs 2; vgl dazu Seite 209) zu finden hat. Freilich gelten die Vorschriften der §§ 95 ff nicht nur für die Kriminalpolizei, sondern auch für die StA bzw das Gericht. Die StPO sieht hiefür den Amtsvermerk (§ 95) sowie das Protokoll (§ 96) vor.

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