§ 95
Amtsvermerk
Vorbringen von Personen – wie etwa die Entgegennahme einer Anzeige oder sonstige Hinweise und Informationen durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft91 – und andere bedeutsame Vorgänge – bspw das Ergebnis von Erkundigungen (§ 152) oder sonstiger nicht formalisierter Ermittlungen,92 aber auch die Ergebnisse einer verdeckten Ermittlung (§ 131 Abs 3) oder eines Augenscheins (§ 149 Abs 2) – sind in einem Amtsvermerk derart schriftlich festzuhalten, dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Ein solcher Amtsvermerk soll jedenfalls Anlass, Zweck und Ergebnis der Ermittlung enthalten,93 er ist jedenfalls vom aufnehmenden Organ und allenfalls von anderen Personen zu unterfertigen (§ 95).