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A. Amtsvermerk

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 95

Amtsvermerk

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Vorbringen von Personen – wie etwa die Entgegennahme einer Anzeige oder sonstige Hinweise und Informationen durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft9191ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 125. – und andere bedeutsame Vorgänge – bspw das Ergebnis von Erkundigungen (§ 152) oder sonstiger nicht formalisierter Ermittlungen,9292ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 125. aber auch die Ergebnisse einer verdeckten Ermittlung (§ 131 Abs 3) oder eines Augenscheins (§ 149 Abs 2) – sind in einem Amtsvermerk derart schriftlich festzuhalten, dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Ein solcher Amtsvermerk soll jedenfalls Anlass, Zweck und Ergebnis der Ermittlung enthalten,9393ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 125. er ist jedenfalls vom aufnehmenden Organ und allenfalls von anderen Personen zu unterfertigen (§ 95).

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