Der Abschlussprüfer kann den Prüfungsvertrag nur aus „wichtigem Grund“ kündigen, die zu prüfende Gesellschaft gar nicht (§ 270 Abs 6 UGB). Ihr steht nur das Ersetzungsverfahren gemäß § 270 Abs 3 UGB (siehe dazu oben in Kapitel III.A) offen. Auch eine einvernehmliche Auflösung des Prüfungsvertrages ist idR nicht möglich.102