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V. Beendigung des Prüfungsvertrages (Milla/Rödler/Köll)

Milla/Rödler/Köll2. AuflJuli 2016

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Der Abschlussprüfer kann den Prüfungsvertrag nur aus „wichtigem Grund“ kündigen, die zu prüfende Gesellschaft gar nicht (§ 270 Abs 6 UGB). Ihr steht nur das Ersetzungsverfahren gemäß § 270 Abs 3 UGB (siehe dazu oben in Kapitel III.A) offen. Auch eine einvernehmliche Auflösung des Prüfungsvertrages ist idR nicht möglich.102102Vgl Völkl in Straube, UGB/RLG3 § 270 Rz 42 f.

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