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V. Aufsichtsrat und Kreditvergabeprozess (Oppitz)

Oppitz2. AuflJuli 2016

A. Aufgabenabgrenzung

Aufsichtsrat

Kreditvergabe

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Das einzelne Aufsichtsratsmitglied ist im Lichte der gesellschaftsrechtlichen Konzeption der Aufsichtsratsaufgaben nicht gehalten, die Vorarbeiten, die für eine Kreditentscheidung erforderlich sind, im Einzelnen nachzuprüfen oder gar selbst in die Wege zu leiten; die Bonitätsprüfung von Kreditnehmern, die Kalkulation erforderlicher Sicherheiten sowie die Konditionenberechnung – sohin das gesamte Mengengerüst einer Kreditentscheidung – fallen in die Zuständigkeit der jeweiligen Geschäftsbereiche und unterliegen damit der Verantwortung der Geschäftsleitung des Kreditinstituts. Die Aufgabe des Aufsichtsrats bei Kreditentscheidungen – seien es Großkredite iS der CRR oder ansonsten genehmigungspflichtige Kre

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ditgeschäfte – besteht im Kern vielmehr darin, eine Plausibilitätsprüfung im Licht der rechtlichen und bankbetriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen vorzunehmen; Kredite, die etwa nach Gesetz bzw Satzung von vornherein nicht gegeben werden dürfen, sind selbstverständlich auch nicht zu genehmigen.

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