A. Zum Begriff des Großkredits
Großkredit
Zustimmung
Ausgewählte Befassung: Der Aufsichtsrat ist nicht zwingend in jede Kreditvergabeentscheidung des Instituts einzubinden; bei Kleinkrediten wäre eine derartige Befassungspflicht weder sinnvoll noch praktisch durchführbar, ohne die Aufsichtsratsarbeit erheblich zu erschweren. Der Gesetzgeber hat sich daher – auch auf europäischer Ebene – darauf beschränkt, neben den allgemeinen Sorgfaltsanforderungen ein besonderes Genehmigungs- und Kontrollregime für „Großkredite“ zu etablieren, welches nach aktueller Rechtslage überwiegend nicht mehr im BWG, sondern in der CRR beheimatet ist. Großkredite sind in den Art 387 bis 403 CRR geregelt. Die Systematik dieser Vorschriften lässt sich wie folgt zusammenfassen: