Die Überstundenentlohnungen (Grundentgelt und Zuschläge) und sonstigen Zuschläge der im Sinne des Abschnittes über „Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit“ müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.