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Kapitel IV: Das Zwischenverfahren

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 447

Zwischenverfahren

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Durch das Einbringen der Anklage (vgl dazu Seite 415) beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht – dh in kollegialgerichtlichen Verfahrensarten idR dem Vorsitzenden allein (§ 32 Abs 3) – obliegt (§ 210 Abs 2 erster Satz). Wenngleich sich dies aus Systematik und Aufbau der StPO nicht zwingend ableiten lässt,11Das Zwischenverfahren als 13. Hauptstück der StPO findet sich in deren 4. Teil („Haupt- und Rechtsmittelverfahren“), an welches im 14. Hauptstück die Regelungen über das schöffengerichtliche Verfahren anknüpfen. Das schwurgerichtliche Verfahren ist hingegen im 5. Teil („Besondere Verfahren“), 15. Hauptstück geregelt. Im 5. Teil sind auch das BG-Verfahren (22. Hauptstück) sowie das Einzelrichterverfahren (23. Hauptstück) geregelt, welche aber explizit auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen für das Schöffengericht verweisen (§§ 447, 488 Abs 1), während § 302 Abs 1 nur auf das 14. Hauptstück, nicht aber das 13. verweist. Dies dürfte auf ein redaktionelles Versehen im Zusammenhang mit dem Strafprozessreformgesetz 2004 sowie dem Strafprozessreformbegleitgesetz I zurückzuführen sein, mit welchem auch die Kapitel und Hauptstücke verändert wurden. haben die Vorschriften des 13. Hauptstücks betreffend des Zwischenverfahrens wohl neben dem schöffen- auch für das schwurgerichtliche Verfahren zu gelten.22IdS etwa Danek/Mann, WK-StPO Vor §§ 220–227 Rz 1. Für das Verfahren vor dem Einzelrichter bzw dem Bezirksgericht gilt dies kraft gesetzlichen Verweises (§§ 447, 488 Abs 1). Gleiches gilt für das Verfahren aufgrund eines Antrags auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB; auch für dieses gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren sinngemäß, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird (§ 429 Abs 1 letzter Satz).

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