Dieses Kapitel beschäftigt sich mit allen im Strafverfahren involvierten Personen, die hier untechnisch „Verfahrensbeteiligte“ genannt werden. Er geht insoweit über die in § 220 vorgenommene Definition des Begriffs der „Beteiligten“ im Hauptverfahren hinaus, wonach solcherart Beteiligte nur die Staatsanwaltschaft (§ 210 Abs 2), der Angeklagte (§ 48 Abs 1 Z 3), der Haftungsbeteiligte (§ 64), der Privatankläger (§ 71), der Subsidiarankläger (§ 72) sowie der Privatbeteiligte (§ 67) sind. Abstrakt formuliert sind Beteiligte iS des § 220 demnach an der Strafsache Mitwirkende oder von ihr Betroffene.1