vorheriges Dokument
nächstes Dokument

XVIII. Rufbereitschaft und Journaldienst

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

Journaldienst

Rufbereitschaft

421
Aufgrund der oftmals recht knappen Fristen (vgl etwa § 172 oder § 174 Abs 1) bzw für besonders dringliche Angelegenheiten (Gefahr im Verzug) ist es notwendig, dass sowohl (zumindest) ein Staatsanwalt als auch (zumindest) ein Richter rund um die Uhr erreichbar sind. Daher ist für eine Rufbereitschaft Sorge zu tragen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte