Journaldienst
Rufbereitschaft
Aufgrund der oftmals recht knappen Fristen (vgl etwa § 172 oder § 174 Abs 1) bzw für besonders dringliche Angelegenheiten (Gefahr im Verzug) ist es notwendig, dass sowohl (zumindest) ein Staatsanwalt als auch (zumindest) ein Richter rund um die Uhr erreichbar sind. Daher ist für eine Rufbereitschaft Sorge zu tragen.