Wie der OGH festgehalten hat, prüft das Gericht einen Verfall, ebenso wie auch die Verjährung, nicht amtswegig.
Es muss eine Partei im Verfahren einwenden, dass ein Verfall eingetreten ist.203
Früher wurde die Ansicht vertreten, dass das Gericht den Verfall im Gegensatz zur Verjährung amtswegig prüfen müsse.