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J. Klärung einer Todesursache

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

1. Leichenbeschau

§ 125

Leichenbeschau

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Leichenbeschau ist die Besichtigung der äußeren Beschaffenheit einer Leiche (§ 125 Z 3), die stets dann vorzunehmen ist, wenn nicht ein natürlicher Tod feststeht. MaW muss für das Unterbleiben einer Leichenbeschau schon aus den Umständen mit Gewissheit hervorgehen, dass der Tod durch keine strafbare Handlung, sondern durch Unfall (ohne Fremdverschulden) oder Selbsttötung herbeigeführt wurde305305ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 178; insoweit aA Hinterhofer, WK-StPO § 128 Rz 7 mwN. oder aber krankheits- oder altersbedingt eingetreten ist.306306Hinterhofer, WK-StPO § 128 Rz 7 mwN. Insoweit ist die vom Gesetzgeber gewollte Grenzziehung also diejenige, ob jedwedes mutmaßlich strafrechtsrelevante (vorsätzlich oder fahrlässig begangene) Fremdverschulden am Tod der Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Wenn dem nicht so ist, hat eine Leichenbeschau zu erfolgen; dh, jeder vernünftige Zweifel daran, dass der Tod der Person auf natürliche Weise im aufgezeigten Sinn eingetreten ist, hat zwingend eine Leichenbeschau (nach der StPO) zur Folge. Ansonsten steht zur Klärung der Todesursache nur die (landesgesetzlich geregelte) sanitätspolizeiliche Obduktion zur Verfügung (bspw nach div Leichenbestattungsgesetzen der Länder).

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