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K. Heimliche Ermittlungsmaßnahmen

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

1. Observation

§ 129

Observation

258
Unter einer Observation ist das heimliche Überwachen des Verhaltens einer Person (§ 129 Z 1) zu verstehen, dh eine zeitlich beschränkte, vorübergehende, unauffällige Beobachtung von Tatverdächtigen, Bezugspersonen oder Objekten.313313ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 179.

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