Betriebsrat
Europäischer Betriebsrat
In Unternehmen oder Konzernen, deren zentrale Leitung in Österreich liegt und die in der EU oder im EWR im Durchschnitt während der letzten zwei Jahre mindestens 1.000 Arbeitnehmer und jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer davon in mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigten, ist nach Maßgabe der Einzelbestimmungen der §§ 177 ff ArbVG ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie nach den §§ 191 ff ArbVG ein Europäischer Betriebsrat zu errichten oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, also eines Meinungsaustauschs und eines Dialogs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung zu schaffen.