Betriebsrat
Umfassende ArbVG-Bestimmungen (§§ 208 bis 253) stellen eine entsprechende Beteiligung bzw. Mitbestimmung der Arbeitnehmer einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit Sitz in Österreich sicher.Auch hier ist ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat auf fünf Jahre bei Konstituierung nach 2016, sonst noch vier Jahre, zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung zu schaffen, wobei die Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen haben.