vorheriges Dokument
nächstes Dokument

IV. Offenlegung der Vergütung (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

Offenlegung

Vergütung

54
Gem § 239 Abs 1 Z 4 UGB hat der Anhang des Jahresabschlusses für die Tätigkeit im Geschäftsjahr die Gesamtbezüge aller Mitglieder des Aufsichtsrats (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) anzugeben. Eine Aufgliederung je nach Person ist nicht vorzunehmen. Somit ist die gesamte Vergütung des Auf

Seite 1638

sichtsrats offenzulegen ebenso der Gesamtbetrag für Aufwandsentschädigungen, die zugunsten von Aufsichtsratsmitgliedern von der Gesellschaft zu leisten sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte