vorheriges Dokument
nächstes Dokument

IV. Kurzübersicht Einbringung

Rautner/Ramakrishnan2. AuflOktober 2016

110

Einbringungsbegriff

Keine gesellschaftsrechtliche Legaldefinition sondern Verweis auf das Umgründungssteuerrecht.

UmgrStG

Einbringung liegt vor, wenn Vermögen (§ 12 Abs 2) mit positivem Verkehrswert auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungs

Seite 974

 

bilanz einer übernehmenden Körperschaft (insb GmbH und AG) übertragen wird.

 

Eine Einbringung nach dem UmgrStG führt zur Fortführung der Buchwerte, wodurch eine Aufdeckung stiller Reserven vermieden wird.

Tauschvorgang

Der Einbringende überträgt Vermögen auf eine Kapitalgesellschaft und erhält grundsätzlich Anteile an der übernehmenden Gesellschaft als Gegenleistung.

Einbringungsarten

Sachgründung (§ 20 AktG)

 

Sachkapitalerhöhung (§ 150 AktG)

 

Sacheinlage ohne Anteilsgewährung (§ 19 Abs 2 UmgrStG)

Gegenstand der Sacheinlage

Ist im Sacheinlage- und Einbringungsvertrag festzulegen. Erfolgt in der Praxis durch Verweis auf die Einbringungsbilanz. Der Sacheinlage- und Einbringungsvertrag wird zwischen dem Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft geschlossen.

Übertragung des Vermögens

Erfolgt bei der Einbringung grundsätzlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Beachte allerdings Sonder(haftungs)-bestimmungen wie § 38 UGB, § 1409 ABGB, § 3 AVRAG, § 14 BAO u § 67 ASVG.

Einbringung nach § 142 UGB

Bei Einbringung aller Mitunternehmeranteile kommt es zu Anwachsen nach § 142 UGB auf diese Kapitalgesellschaft als letzten Gesellschafter und zur Gesamtrechtsnachfolge der Kapitalgesellschaft.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!