Einbringungsbegriff | Keine gesellschaftsrechtliche Legaldefinition sondern Verweis auf das Umgründungssteuerrecht. |
UmgrStG | Einbringung liegt vor, wenn Vermögen (§ 12 Abs 2) mit positivem Verkehrswert auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungs |
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bilanz einer übernehmenden Körperschaft (insb GmbH und AG) übertragen wird. | |
Eine Einbringung nach dem UmgrStG führt zur Fortführung der Buchwerte, wodurch eine Aufdeckung stiller Reserven vermieden wird. | |
Tauschvorgang | Der Einbringende überträgt Vermögen auf eine Kapitalgesellschaft und erhält grundsätzlich Anteile an der übernehmenden Gesellschaft als Gegenleistung. |
Einbringungsarten | Sachgründung (§ 20 AktG) |
Sachkapitalerhöhung (§ 150 AktG) | |
Sacheinlage ohne Anteilsgewährung (§ 19 Abs 2 UmgrStG) | |
Gegenstand der Sacheinlage | Ist im Sacheinlage- und Einbringungsvertrag festzulegen. Erfolgt in der Praxis durch Verweis auf die Einbringungsbilanz. Der Sacheinlage- und Einbringungsvertrag wird zwischen dem Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft geschlossen. |
Übertragung des Vermögens | Erfolgt bei der Einbringung grundsätzlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Beachte allerdings Sonder(haftungs)-bestimmungen wie § 38 UGB, § 1409 ABGB, § 3 AVRAG, § 14 BAO u § 67 ASVG. |
Einbringung nach § 142 UGB | Bei Einbringung aller Mitunternehmeranteile kommt es zu Anwachsen nach § 142 UGB auf diese Kapitalgesellschaft als letzten Gesellschafter und zur Gesamtrechtsnachfolge der Kapitalgesellschaft. |