vorheriges Dokument
nächstes Dokument

IV. Kompetenzen im Ermittlungsverfahren

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

75
Die StPO enthält klare Regelungen darüber, wer welche Ermittlungs- bzw Zwangsmaßnahme durchführen darf bzw welche Voraussetzungen hiezu zu erfüllen sind. Als Faustregel kann gelten: Je schwerer der Grundrechtseingriff ist, umso eher bedarf er einer gerichtlichen Bewilligung. Je leichter er ist, umso eher darf ihn die Kriminalpolizei von sich aus durchführen oder bedarf er (bloß) einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung. Für Fälle von Gefahr im Verzug besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit sofortigen Einschreitens mit nachträglicher Genehmigungspflicht.8787Vgl zum Ganzen sowie zu nachfolgenden Aufzählungen Vogl, WK-StPO § 18 Rz 17 ff mwN.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte