Die StPO enthält klare Regelungen darüber, wer welche Ermittlungs- bzw Zwangsmaßnahme durchführen darf bzw welche Voraussetzungen hiezu zu erfüllen sind. Als Faustregel kann gelten: Je schwerer der Grundrechtseingriff ist, umso eher bedarf er einer gerichtlichen Bewilligung. Je leichter er ist, umso eher darf ihn die Kriminalpolizei von sich aus durchführen oder bedarf er (bloß) einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung. Für Fälle von Gefahr im Verzug besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit sofortigen Einschreitens mit nachträglicher Genehmigungspflicht.87