Die Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbricht die Verjährung der angemeldeten Forderung. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von Neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
Betreffend Fristhemmung siehe „Hemmungsbestimmung der IO“, S 120.