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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)

Thöny/Maier1. AuflMärz 2011

Gesichert sind aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch wenn sie gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind (§ 1 Abs 2 IESG).

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