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III. Kontaktrecht (Huber)

Huber2. AuflMai 2020

A. Kontakte zwischen Eltern und Kindern

1. Fest- und Durchsetzung

Verlässliche und gute Kontakte des Kindes zu beiden Eltern sind für seine Entwicklung sehr wichtig. So streicht auch § 138 Z 9 ABGB das Bedürfnis des Kindes nach verlässlichen Kontakten zu beiden Elternteilen, aber auch anderen wichtigen Bezugspersonen sowie nach der Entwicklung sicherer Bindungen heraus.199199ErläutRV 2004 BlgNR 24. GP 17. Der Gesetzgeber hat im KindNamRÄG 2013 eine Aufwertung der persönlichen Kontakte zwischen den Eltern und dem Kind vorgenommen. Er wollte der Wichtigkeit der Kontakte auch durch eine terminologische Änderung Ausdruck verleihen. So verwendete er statt dem Begriff „Recht auf persönlichen Verkehr“ die Wortfolge „Recht auf persönliche Kontakte“.

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