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III. Kommunalsteuer (Achatz/Mang/Lindinger)

Achatz/Mang/Lindinger3. AuflApril 2014

1. Allgemeines

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Nach § 1 KommStG unterliegen der KommSt die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt werden. Steuersubjekt ist der Unternehmer. Unternehmer ist im gegebenen Zusammenhang die KöR (vgl § 3 Abs 3 KommStG). Abgabepflicht besteht somit für die Arbeitslöhne, die auf den Unternehmensbereich der KöR entfallen. Der Unternehmensbereich wird hierbei gem § 3 Abs 3 KommStG analog zum Umsatzsteuerrecht definiert. Der Gesetzgeber des Kommunalsteuergesetzes hat ganz bewusst an den Unternehmensbegriff des UStG 1972 angeknüpft (ErläutRV 1238 BlgNr, 18. GP ). Für die Auslegung bleibt allerdings zu beachten, dass seit 1.1.1995 das Umsatzsteuerrecht unionsrechtlich bestimmt ist. Für die Auslegung der Tatbestände des KommStG hat die unionsrechtliche

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Auslegung des Unternehmensbegriffes keine Bedeutung. Für die Auslegung des Unternehmer- bzw Unternehmensbegriffes kann aber uE auf die Auslegung zum UStG 1972 zurückgegriffen werden (vgl dazu Rz 795).

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