A. Entsendungsberechtigtes Organ
Arbeitnehmervertreter
Entsendung
Grundsätzlich überantwortet § 110 ArbVG die Bestellung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat dem Zentralbetriebsrat als oberstem Belegschaftsorgan eines Unternehmens mit mehreren Betrieben. In kleineren Unternehmen, in denen nur ein Betrieb besteht, ist der Betriebsausschuss bzw. der Betriebsrat entsendungsberechtigt. Die Modalitäten der Entsendung regelt neben § 110 ArbVG die auf Basis dieser Bestimmung ergangene Aufsichtsratsentsendungsverordnung (AR-VO).