§ 219 AktG bestimmt, dass AGs verschmolzen werden können.1515Verschmelzungsfähige Rechtsträger sind generell Kapitalgesellschaften, wie die AG, GmbH und SE. Verschmelzungsvorgänge für andere Körperschaften, wie etwa Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen und Genossenschaften, sind zulässig und werden in den entsprechenden Sondergesetzen geregelt. Personengesellschaften können nicht verschmolzen werden, Szep in Jabornegg/Strasser, AktG5 Vor Neunter Teil Rz 4; Aburumieh/Adensamer/H. Foglar-Deinhardstein, Verschmelzung, III. A. Rz 3.