A. Allgemein
Einzelrechtsnachfolge
Gesamtrechtsnachfolge
Unabhängig davon, ob eine Einbringung gemäß den Vorschriften des UmgrStG steuerrechtlich begünstigt ist oder nicht, erfolgt der Vermögensübergang grundsätzlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge.129 Im Gegensatz dazu erfolgt der Vermögensübergang bei einer Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung durch Gesamtrechtsnachfolge. Ausnahmen zur Einzelrechtsnachfolge bilden die Spezialtatbestände der §§ 92 BWG und § 62 VAG sowie die Anwachsung (§ 142 UGB).