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III. Anhang (Höhne/Jöchl)

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Vorschlag für Statuten35983598Diese Statuten orientieren sich an den Vorgaben des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG) BGBl I 66/2002 idF BGBl I 161/2013 sowie an den Vorgaben der Bundesabgabenordnung für gemeinnützige Vereine. Eine individuelle Anpassung für das konkrete Vereinsvorhaben ist jedenfalls erforderlich. Der vollständige Gesetzestext ist im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts online abrufbar. Wichtig: In den allermeisten Passagen sind diese Musterstatuten nur als Anregung oder Checklist zu verstehen – sie entlassen die Vereinsgründer nicht aus ihrer Verantwortung, selbst zu überlegen, wie sie ihren Verein organisieren wollen. des Vereins

[Vereinsname]

(optional) Präambel 35993599Statuten sind juristische Texte und wirken daher manchmal etwas sperrig – als „Aushängeschild“ sind sie daher meist nicht geeignet. Will man in kompakter Form kommunizieren, wofür der Verein steht und was er alles macht, empfiehlt sich eine Präambel, die gleichzeitig als „mission statement“ dienen kann. In der Präambel kann man den Verein in werbewirksamer Form präsentieren. Der Versuchung, dies in die Statuten zu packen und durch ausführliche Beschreibung des Vereinszwecks auf den Verein aufmerksam zu machen, sollte man nicht nachgeben. Dies führt meist zu rechtlichen Problemen, wie etwa einer Verletzung des Verbots der Zweck/Mittel-Vermischung. Die Präambel darf natürlich nicht im Widerspruch zu den „eigentlichen“ Statuten stehen.

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1.

Der Verein führt den Namen [Vereinsname]36003600Gemäß § 4 VerG muss der Name des Vereins einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein. und hat seinen Sitz in [Ort].36013601Der Ort (dieser muss im Inland liegen) reicht aus; hier muss keine Adresse angegeben werden. Nur in der Gründungsanzeige muss der Vereinsbehörde eine Zustelladresse angegeben werden.

1.2.

Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf [aktuelles oder zukünftiges Tätigkeitsgebiet des Vereins].36023602Beispielsweise: „das gesamte Gebiet der Republik Österreich“, „das gesamte Gebiet der Europäischen Union“, „weltweit“ etc. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.36033603Das Rechnungsjahr bzw Geschäftsjahr kann auch vom Kalenderjahr abweichen. Bei Vereinen, die mit Schulen zusammenarbeiten, empfiehlt es sich, das Schuljahr (1. September bis 31. August) als Rechnungsjahr zu wählen. Sofern der Verein steuerpflichtige Tätigkeiten ausübt, ist ein abweichendes Wirtschaftsjahr nur bei doppelter Buchführung möglich. Die steuerliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zwingt zur Übernahme des Kalenderjahrs als Geschäftsjahr.

1.3.

Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.36043604Natürlich steht es den Statutenschöpfern frei, die Statuten „durchzugendern“.

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2. Zweck

2.1.

Der Zweck des Vereins ist es, ...36053605Die Angabe des Zwecks ist die programmatische Ansage, warum es den Verein überhaupt gibt. Konkrete Tätigkeiten des Vereins werden erst in der Aufzählung der ideellen Mittel (siehe Punkt 3) genannt. Da keine Verpflichtung besteht, alle Vereinszwecke auch tatsächlich immer zu verfolgen, empfiehlt sich die Einbeziehung aller denkbaren Vereinszwecke; das gilt auch für die Beschreibung der ideellen und materiellen Mittel (Punkt 3). Gleichzeitig gilt: „In der Kürze liegt die Würze“. Einzelne Vereinszwecke sollten nicht lang umschrieben werden, sonst besteht zwangsläufig die (steuerliche) Gefahr, dass Zwecke mit ideellen Mitteln (Tätigkeiten) vermischt werden.
Wenn der Verein eine steuerliche Begünstigung anstrebt (die Begünstigung betrifft vor allem die Körperschaft- und Umsatzsteuer), muss in den Statuten die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck kommen.
Strebt der Verein die Anerkennung als spendenbegünstigter Verein an (in diesem Fall sind Spenden beim Spender im Ausmaß von maximal 10 % des Einkommens steuerlich wirksame Ausgaben), muss zumindest ein gemäß § 4a EStG begünstigter Zweck (Forschung und Lehre, Mildtätige Zwecke, Entwicklungshilfe, Katastrophenschutz, Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Betreuung von Tieren in Tierheimen) angeführt werden. Die Tätigkeiten des Vereins müssen zu mindestens 75 % auf die Verwirklichung dieses Zwecks (oder dieser Zwecke) gerichtet sein.

2.2.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.36063606Gemäß § 1 Abs 2 VerG darf ein Verein nicht auf Gewinn berechnet sein. (Für die Gemeinnützigkeit muss das ausdrücklich in den Statuten stehen.) Dies schließt einen gewissen Vermögensaufbau oder die Erzielung von „Zufallsgewinnen“ jedoch nicht aus. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.

2.3.

Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO).36073607Ist der Verein auf Gemeinnützigkeit angelegt, muss aus den Statuten die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke erkennbar sein. Genaueres zu den Voraussetzungen für das Vorliegen begünstigter Vereinszwecke findet man in den Vereinsrichtlinien 2001 des Bundesministeriums für Finanzen. Infos zum Thema Vereine und Steuern finden Sie auch unter www.bmf.gv.at .

3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1.

Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

3.1.1.

[Aufzählung der konkreten Tätigkeiten des Vereins]36083608Auch hier gilt, dass der Verein nicht verpflichtet ist, alle Tätigkeiten auch tatsächlich immer auszuüben. Daher empfiehlt sich auch hier eine möglichst weite Umschreibung der ideellen Mittel.

3.1.2.

...

3.2.

Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

3.2.1.

[Wodurch finanziert sich der Verein?]36093609ZB Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Schenkungen, Erträge aus sonstigen für die Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Betrieben etc für die Gemeinnützigkeit ist wichtig, dass diese Aufzählung taxativ (erschöpfend) ist – also auf keinen Fall eine mögliche Geldquelle auslassen!

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3.2.2.

3.2.3.

...

Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,36103610Möchte der Verein eine Kapitalgesellschaft (meist eine GmbH) errichten oder sich an einer beteiligen, verlangen die Firmenbuchgerichte den Nachweis, dass der Verein von seinen Statuten dazu berechtigt wird.

 

sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.36113611Gemeinnützige Organisationen müssen ihren Zweck „unmittelbar“, dh selbst umsetzen. Dies kann durch das Leitungsorgan oder andere Funktionäre, durch Dienstnehmer oder durch Mitglieder erfolgen. In jedem Fall muss der Verein bestimmen können, was wie tatsächlich gemacht wird. Der Verein kann sich auch Dritter bedienen. Diese müssen vertraglich so an den Verein gebunden sein, dass ihre Tätigkeiten dem Verein zugerechnet werden können, beispielsweise durch einen fremdüblichen Werkvertrag. In diesem Fall gelten die Dritten als „Erfüllungsgehilfen“. Bedient sich der Verein solcher Erfüllungsgehilfen, muss im Bereich der Gemeinnützigkeit (auch wenn dies überflüssig erscheint) die Berechtigung dazu in den Statuten angeführt werden. Ein gemeinnütziger Verein kann aber auch selbst als Erfüllungsgehilfe für eine andere gemeinnützige Organisation tätig werden. Auch in diesem Fall muss die Berechtigung dazu in den Statuten angeführt werden. Dies verlangen die Vereinsrichtlinien. Da die meisten Vereine mit Erfüllungsgehilfen arbeiten und viele auch als Erfüllungsgehilfen für andere Vereine tätig sind, empfiehlt es sich, diesen Passus jedenfalls in die Statuten aufzunehmen. Auch spendenbegünstigte Vereine dürfen sich Erfüllungsgehilfen bedienen und auch selbst als Erfüllungsgehilfen tätig werden.

 

Geldmittel oder sonstige Vermögenswertegemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.36123612Seit dem Gemeinnützigkeitspaket 2015 dürfen gemeinnützige Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen das Kriterium der „unmittelbaren“ Zweckerfüllung durchbrechen. Sie dürfen Gelder auch ohne Vertrag an Dritte weiterleiten, sofern der Empfänger selbst spendenbegünstigt ist, zumindest ein gemeinsamer Organisationszweck besteht und die Überweisung mit einer konkreten Widmung erfolgt. Auch spendenbegünstigten Organisationen steht es frei, unter Einhaltung der soeben genannten Kriterien Gelder an andere Organisationen weiterzuleiten. Möchte ein Verein auf diese Weise Gelder an andere Organisationen weiterleiten, muss die Berechtigung dazu in den Statuten enthalten sein. Eine Einschränkung gibt es: eine spendenbegünstigte Organisation darf Gelder, die sie selbst gemäß § 40a Z 1 BAO (also von einem anderen Verein) erhält, nicht auf diese Weise ihrerseits an andere spendenbegünstigte Organisationen weiterreichen. Eine kaskadenförmige Weiterreichung von Geldern ist somit untersagt.

 

Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.36133613Gleichfalls mit dem Gemeinnützigkeitspaket 2015 wurde die Möglichkeit für steuerlich begünstigte Organisationen geschaffen, an andere steuerlich begünstigte Organisationen auch außerhalb der konkreten Verwirklichung des Vereinszwecks Lieferungen zu tätigen oder Leistungen zu erbringen. Beispiele dafür sind der zentrale Einkauf oder die zentrale Durchführung der Lohnverrechnung. Die Lieferungen oder Leistungen müssen zu Selbstkosten (dh weder unentgeltlich noch mit Gewinnsaufschlag) fakturiert werden. Weiters muss die empfangende Organisation ihrerseits auch steuerlich begünstigt sein und es muss zumindest einen gemeinsamen Organisationszweck mit dem liefernden oder leistenden Verein geben. Möchte der Verein auf diese Weise für andere Vereine tätig werden, muss die Grundlage dafür in den Statuten angeführt werden. Spendenbegünstigte Organisationen dürfen nur in „völlig untergeordnetem“ Ausmaß (zu weniger als 10 % ihrer Aktivitäten) auf diese Weise tätig werden.

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Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.36143614Nur wissenschaftlich tätige Vereine dürfen Gelder für Stipendien und Preise zur Verfügung stellen. Sie dürfen die Stipendien und Preise nicht selbst vergeben, sondern müssen diese Entscheidung einer Universität oder Fachhochschule überlassen. Sie können jedoch die Kriterien für die Vergabe aufstellen und auch überprüfen, ob diese eingehalten werden. Auch eine „symbolische" Vergabe ist dem Verein gestattet, sofern die tatsächliche Entscheidung einer Universität oder Fachhochschule obliegt. Möchte ein gemeinnütziger Verein auf diese Weise Stipendien und Preise vergeben, muss die Berechtigung dazu in den Statuten angeführt sein. Für spendenbegünstigte Organisationen besteht wiederum die Einschränkung, dass Stipendien und Preise nur in "völlig untergeordnetem" Ausmaß vergeben werden dürfen.

3.3.

Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

4. Arten der Mitgliedschaft

4.1

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.36153615Hier kann der Verein verschiedene Mitgliederkategorien definieren und diesen in der Folge unterschiedliche Rechte und Pflichten zuordnen. Wie die Mitgliederkategorien heißen und welche Rechte und Pflichten sie haben, ist dem Verein überlassen (siehe Punkt 7).

4.2

Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.

4.3

Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.

4.4

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft36163616Gemäß § 5 Abs 2 Z 5 VerG müssen die Statuten Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft enthalten.

5.1.

Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

5.2.

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3.

Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekannt gegeben.

5.4.

Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Statuten.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.

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6.2.

Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres36173617Hier könnte der Verein auch den Austritt zum Ende jedes Monats zulassen; den Kündigungstermin sowie die Kündigungsfrist (also wie lange im Vorhinein das Mitglied kündigen muss) kann der Verein frei bestimmen. erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.

6.3.

Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist.

6.4.

Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.

6.5.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.36183618Achtung: Der Ausschluss eines Mitglieds darf nur das letzte Mittel (juristisch ausgedrückt, eine „ultima ratio“) darstellen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Verein unangenehme Mitglieder unbegründet ausschließt, was dann zu längeren Streitigkeiten und sogar zu gerichtlichen Verfahren führen kann. Jedenfalls muss das auszuschließende Mitglied die Möglichkeit erhalten, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

6.6.

Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

6.7.

Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16).

6.8.

Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.

6.9.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.36193619Das sind, wenn auch übliche, Leerformeln. Es empfiehlt sich, genauer darüber nachzudenken, welche Rechte die Mitglieder haben sollen. Zum Beispiel Kontroll- und Auskunftsrechte gegenüber dem Leitungsorgan!

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7.2.

Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.36203620Hier kann der Verein bestimmen, welche Mitgliederkategorien bei der Mitgliederversammlung teilnahme- und stimmberechtigt sind. Das passive Wahlrecht bedeutet, dass nur diese Mitglieder in den Vorstand gewählt werden können. (Bestimmen die Statuten nichts hinsichtlich des passiven Wahlrechts, können auch vereinsexterne in den Vorstand gewählt werden – das jedoch mit der Einschränkung, dass der Vorstand nicht von vereinsexternen Personen dominiert werden darf, denn das Schicksal des Vereins darf nicht gänzlich in fremde Hände gegeben werden.

7.3.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

7.4.

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

7.5.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.

7.6.

Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.

8. Vereinsorgane36213621Diese Organe müssen die Statuten jedenfalls enthalten. Zusätzliche Organe kann der Verein vorsehen (beispielsweise eine Geschäftsführung, Beiräte etc).

8.1.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand,36223622Das Vereinsgesetz spricht von Leitungsorgan, den Schöpfern der Statuten steht jegliche Bezeichnung frei. die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

9. Die Mitgliederversammlung36233623Diese wird oft auch Generalversammlung genannt.

9.1.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier36243624Gemäß § 5 Abs 2 VerG muss die Mitgliederversammlung zumindest alle fünf Jahre stattfinden. Je nachdem wie groß der Verein ist, ist auch die Organisation der Mitgliederversammlung mit mehr oder weniger Aufwand verbunden; das sollte bei der Wahl der Einberufungsperiode der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden. Jahre statt.

9.2.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder36253625Die Antragsberechtigung von einem Zehntel der Mitglieder bestimmt § 5 Abs 2 VerG. oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer36263626Die Antragsberechtigung der Rechnungsprüfer bestimmt § 21 Abs 5 VerG. binnen sechs Wochen statt.36273627Man könnte darüber nachdenken, was geschehen soll, wenn das Leitungsorgan trotz eines solchen Antrags keine Mitgliederversammlung einberuft. Zum Beispiel könnten dann die Rechnungsprüfer selbst einberufen, und das Leitungsorgan wäre verpflichtet, Ihnen zu diesem Zweck die Mitgliederliste zur Verfügung zu stellen.

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9.3.

Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder36603660Je nachdem, wer gemäß Punkt 7 teilnahmeberechtigt ist. mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich36293629Die Bezeichnung „schriftlich“ erfasst auch Fax und E-Mail. (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.

9.4.

Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.

9.5.

Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden.36303630Auch hier kann der Verein frei entscheiden, welcher Mitgliederkategorie bzw welchem Vereinsorgan ein Antragsrecht zukommen soll. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene)36313631Zu Beginn der Mitgliederversammlung besprechen die Mitglieder dann die Tagesordnung – hier können (zB über Anregung des Vorstands) durchaus einige Punkte auch wieder „rausfliegen“, wenn die Mitglieder über einzelne Punkte nicht sprechen wollen. Tagesordnung zu schicken. Anträge zur endgültigen Tagesordnung können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

9.6.

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.7.

Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.36323632Diese Regelung muss mit den Bestimmungen aus Punkt 7 korrespondieren. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.36333633Hier empfehlen wir, die Anzahl zu begrenzen, damit keine Situation entstehen kann, in der einem Mitglied eine Vielzahl von Stimmen übertragen wird.

9.8.

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig.36343634Alternativ: Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Varianten: Bei bestimmten Themen (Statutenänderung, Auflösung) kann ein Präsensquorum festgelegt werden. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.9.

Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

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9.10.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins,36353635Das hängt davon ab, wie die Personen im Leitungsorgan genannt werden (siehe Punkt 11). in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.

10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

10.1.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

10.1.1.

Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;

10.1.2.

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;

10.1.3.

Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;

10.1.4.

Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;

10.1.5.

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;

10.1.6.

Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

11. Der Vorstand36363636Wie das Leitungsorgan genannt wird, steht dem Verein frei (Vorstand, Präsidium, Geschäftsführung etc).

11.1.

Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus vier36373637Das Leitungsorgan muss gemäß § 5 Abs 3 aus mindestens zwei Personen bestehen. Bei der Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans ist darauf zu achten, dass dieses Organ noch arbeitsfähig bleiben soll, weshalb er sich nicht empfiehlt, mehr als 6, allenfalls 8 Personen in den Vorstand aufzunehmen. Man kann ja auch noch andere Organe schaffen, etwa einen Beirat oder ein Aufsichtsorgan. Personen. Der Vorstand besteht aus einem Obmann und dessen Stellvertreter sowie einem Kassier und dessen Stellvertreter.36383638Wie die Mitglieder des Vorstands genannt werden, steht dem Verein ebenfalls frei. Es ist ein landläufiger Irrtum, dass der Verein zwingend einen Obmann, Kassier und Schriftführer haben muss. Diese Aufgaben sollten zwar unter den Mitgliedern des Leitungsorgans aufgeteilt werden, es spricht aber auch nichts dagegen, dass der Obmann gleichzeitig die Finanzgebarung des Vereins übernimmt. Bei großen Vereinen empfiehlt es sich, eine genaue Aufgabenverteilung in einer Geschäftsordnung festzuhalten. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.36393639Das kann auch der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.

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11.2.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind jedoch die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder gültig. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

11.3.

Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

11.4.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier36403640Laut § 3 Abs 2 Z 8 VerG müssen die Statuten eine Regelung über die Dauer der Funktionsperiode enthalten. Das bedeutet jedoch nicht, dass zwingend eine Anzahl an Jahren bestimmt werden muss. Auch die Angabe „auf unbestimmte Zeit“ ist eine zulässige Angabe über die Dauer der Funktionsperiode (auch wenn das manche Vereinsbehörden anders sehen). Es empfiehlt sich, die Funktionsperiode an die Einberufungsperiode der Mitgliederversammlung zu koppeln. Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.36413641Man kann natürlich auch vorsehen, dass eine Wiederwahl in unmittelbarer Abfolge nur einmal möglich sein soll.

11.5.

Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.

11.6.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

11.7.

Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung dessen Stellvertreter.

11.8.

Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.

11.9.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.36423642Die oft zu lesende Bestimmung, dass der Rücktritt erst mit der Wahl oder Kooptierung eines neuen Mitglieds wirksam wird, ist als nichtig zu betrachten.

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12. Aufgaben des Vorstands

12.1.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1.1.

Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

12.1.2.

Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;

12.1.3.

Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;

12.1.4.

Verwaltung des Vereinsvermögens;

12.1.5.

Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

12.1.6.

Führung einer Mitgliederliste;

12.1.7.

Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;

12.1.8.

Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.36433643Dieser Passus muss nicht zwingend in die Statuten aufgenommen werden, es schadet aber auch nicht. Die Verpflichtung zur Offenlegung von abgabenrechtlich relevanten Statutenänderungen ergibt sich aus § 41 Abs 3 Bundesabgabenordnung.

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1.

Der Verein wird vom Obmann und dem Kassier gemeinsam vertreten.36443644Hier kann zwischen der Gesamtvertretung (also der gemeinsamen Vertretung durch mehrere Mitglieder des Leitungsorgans) und der Einzelvertretung (Vertretung durch ein einzelnes Mitglied alleine) gewählt werden. Zulässig wäre daher auch die Regelung, dass der Obmann (bei Verhinderung dessen Stellvertreter) den Verein alleine vertritt. Viele Statuten (so auch die Musterstatuten des Innenministeriums) enthalten folgende Bestimmung: Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
Diese Bestimmung ist ungenau (Was ist eine geldwerte Disposition? Letztlich kann jede Entscheidung eine finanzielle Auswirkung – wenn auch nur mittelbar – haben.), ungerechtfertigt (Aufgrund des Prinzips der Formfreiheit bei Vertragsabschlüssen würde diese Bestimmung bedeuten, dass der Obmann mündlich über Millionenbeträge entscheiden kann, jedoch für einen schriftlichen Vertrag über zehn Euro die Zustimmung des Kassiers benötigt.) und nach außen unwirksam (§ 6 Abs 3 VerG bestimmt, dass die organschaftliche Vertretungsbefugnis, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar ist.) Daher empfehlen wir, in den Statuten eine eindeutige Regelung zu wählen und etwaige interne Beschränkungen in einer gesonderten Geschäftsordnung zu regeln. Diese wirkt zwar nicht nach außen; überschreitet ein Organwalter aber seine Befugnisse, so kann er dem Verein schadenersatzpflichtig werden.
Die Bezeichnungen „Obmann/Obfrau“, „Kassier“ und „Schriftführer“ sind nicht zwingend, aber nach wie vor allgegenwärtig. Auch die Bezeichnungen „Präsident“ und „Schatzmeister“ für Obmann und Kassier sind gelegentlich anzutreffen.
Im Verhinderungsfall werden sie durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten.36453645Das macht natürlich nur Sinn, wenn es solche Stellvertreter gibt.

13.2.

Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter.

13.3.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

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14. Rechnungsprüfer

14.1.

Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren36463646Auch diese Periode sollte mit der Einberufungsperiode der Mitgliederversammlung korrespondieren. gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

14.2.

Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.36473647Das ist die im Vereinsgesetz vorgesehene Aufgabe der Rechnungsprüfer.

14.3.

Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.36483648Wann eine Abschlussprüfung gesetzlich erforderlich ist, ergibt sich aus § 22 Abs 2 VerG.

15. Schiedsgericht36493649Statt eines Schiedsgerichts/einer Schlichtungsstelle kann auch eine Mediation vorgesehen werden; dann sollte aber auch klargestellt werden, wer den Mediator aussucht und bezahlt, wo sie stattfindet und wann die Mediation als gescheitert anzusehen ist.

15.1.

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

15.2.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei36503650Das können auch mehr sein; eine ungerade Zahl ist, um Pattsituationen zu vermeiden, sinnvoll. Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.

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15.3.

Diese beiden Schiedsrichter wählen einstimmig eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet das Leitungsorgan/Präsidium des Dachverbands XXX, wobei dieses nicht an die vorgeschlagenen Kandidaten gebunden ist.36513651Hier sollte ein möglichst neutrales Gremium gewählt werden, das auf demselben Gebiet wie der Verein tätig ist (also beispielsweise das Präsidium eines Dachverbands, eine Interessensvertretung, eine übergeordnete Organisation etc). Alternativ findet man oft die Regelung, wonach unter den Vorgeschlagenen das Los entscheidet. Diese Variante ist mit Sicherheit schneller, hat jedoch zur Konsequenz, dass eine der Streitparteien letztlich einen Vorteil haben wird, denn auch die vorgeschlagenen Vorsitzenden werden tendenziell der einen oder anderen Streitpartei nahestehen. Wenn dieses Vorgehen nicht möglich ist, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.

15.4.

Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.

15.5.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

15.6.

Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt der Streitgegenstand als anerkannt.

16. Auflösung des Vereins

16.1.

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln36523652Auch hier ist jegliche Mehrheit möglich. beschlossen werden.

16.2.

Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.

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