Die Regelung der zustimmungspflichtigen Geschäfte soll sicherstellen, dass der Aufsichtsrat schon im Vorhinein an der Entscheidungsfindung beteiligt ist und damit möglichst eng in den Entscheidungsprozess eingebunden wird. Es soll verhindert werden, dass der Aufsichtsrat bezüglich Investitionsentscheidungen vor vollendete Tatsachen gestellt wird.3 Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 95 Rz 82.