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II. Obsorge (Huber)

Huber2. AuflMai 2020

A. Inhalt und Umfang der Obsorge

Die Obsorge bezeichnet das gesamte personenrechtliche Fürsorgeverhältnis der mit der Obsorge betrauten Personen gegenüber ihren Kindern. Nach § 158 ABGB umfasst die Obsorge die Pflege und Erziehung, die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung in diesen und allen anderen Bereichen. Die Obsorge gliedert sich daher in ein Innen- und ein Außenverhältnis. Das Innenverhältnis bezieht sich auf die tatsächliche Vornahme der Pflege und Erziehung und der Vermögensverwaltung, während das Außenverhältnis die gesetzliche Vertretung in diesen beiden Bereichen sowie außerhalb dieser Bereiche betrifft. Das Außenverhältnis beschreibt daher die Befugnis der Eltern, für das Kind Vertretungshandlungen vorzunehmen und rechtserhebliche Erklärungen abzugeben. Die gesetzliche Vertretung außerhalb der Bereiche Pflege und Erziehung und Vermögensverwaltung betrifft ua die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten des Kindes, aber auch Angelegenheiten des § 167 Abs 2 ABGB.1313Vgl II.A.3.b.

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