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II. Körperschaftsteuer

Baumann/Spindler-Simader2. AuflOktober 2016

A. Charakteristika und Rechtsquellen der Ertragsbesteuerung von Aktiengesellschaften

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Dem österreichischen (Ertrag-)Steuerrecht ist eine rechtsformunabhängige Besteuerung fremd. Daher gilt für Aktiengesellschaften (im Folgenden kurz AG) als juristische Personen des privaten Rechts ertragsteuerrechtlich ein eigenes Steuerregime. Im Unterschied zu natürlichen Personen unterliegen AG mit ihrem Einkommen keiner progressiven „Einkommensteuer“, sondern einer „Körperschaftsteuer“ mit einem proportionalen Steuersatz von (derzeit) 25 % (Näheres dazu siehe II.G.). Die Körperschaftsteuer (im Folgenden kurz KöSt) stellt also eine besondere Form der Einkommensteuer dar, der ausschließlich juristische Personen, genauer „Körperschaften“ iSd § 1 KStG,22Als Körperschaften iSd § 1 Abs 2 KStG gelten Kapitalgesellschaften (AG nach dem AktG, GmbH nach dem GmbHG und Societas Europaea – SE – nach dem SE-Gesetz), Genossenschaften nach dem GenossenschaftsG, Europäische Genossenschaften – SCE – nach dem SCE-Gesetz, Sparkassen nach dem SpG, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nach dem VVaG, Vereine nach dem VereinsG 2002, Privatstiftungen nach dem PSG; weiters Gebilde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, insbesondere Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts, sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (kaum praktische Bedeutung); vgl Doralt/Ruppe, Steuerrecht I Rz 919. unterliegen.33Vgl Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, KStG (2011) § 7 Tz 9; Heinrich/Ehrke-Rabel, Basiswissen Steuerrecht5 (2010) 146; Hohenwarter-Mayr in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG (2016) § 1 Tz 7.

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