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II. Eröffnungsverfahren

Lang2. AuflOktober 2016

A. Insolvenzeröffnungsgründe

1. Zahlungsunfähigkeit

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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass die AG zahlungsunfähig (§ 66 IO) oder überschuldet (§ 67 IO) ist.

Zahlungseinstellung

14
Nach § 66 Abs 1 IO ist Zahlungsunfähigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn die AG ihre Zahlungen einstellt. Die Zahlungseinstellung ist ein widerlegbares Indiz der Zahlungsunfähigkeit, sozusagen die nach außen tretende Erscheinungsform der Zahlungsunfähigkeit.2727Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, Band II/2 [§ 69 KO Rz 21].

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