A. Allgemeines
Im außerstreitigen Verfahren ist über die einvernehmliche Scheidung (siehe S 118 ff), über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, den Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB (siehe S 175 f) sowie über die Abstammung (siehe S 195 ff), den Unterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder und Eltern zu entscheiden. Ebenfalls im außerstreitigen Rechtsweg sind Obsorge- und Kontaktrechtsangelegenheiten zu verhandeln (Pflegschaftsverfahren).