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I. Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit

95. LfgJänner 2025

 

1. Anspruch auf 2-4 Wochen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit?

69a
Die per 1. 1. 2020 in Kraft getretene Schaffung eines durchsetzbaren kürzeren Anspruchs durch Einfügung eines neuen Absatz 4a in § 14c bzw. 14d AVRAG ergänzt - beschränkt auf Betriebe über fünf Arbeitnehmer - die bisherige Möglichkeit, eine förderbare Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit von mindestens einem bis zu drei Monaten mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren und damit auch einen Anspruch auf volles bzw. anteiliges Pflegekarenzgeld zu erwerben, da dieser eine Mindestdauer von einem Monat voraussetzt. Insofern soll sie offenbar das Zustandekommen einer Vereinbarung erleichtern bzw. unterstützen.

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