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I. Normative Grundlagen (Kalss/Kunz)

Kalss/Kunz2. AuflJuli 2016

A. Kreditinstitute (gesetzliche Regelung)

Effizienzprüfung

Evaluierung

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§ 29 Z 6 BWG lautet: Der Nominierungsausschuss hat regelmäßig, jedenfalls jedoch wenn Ereignisse die Notwendigkeit zur Neubeurteilung anzeigen, eine Bewertung der Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leitung der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates durchzuführen und dem Aufsichtsrat nötigenfalls Änderungsvorschläge zu unterbreiten;

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