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I. Entsendung und Nominierung (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

Entsendetes Aufsichtsratsmitglied

Entsendung

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Entsendung – Gesellschaftsvertrag: Neben der Wahl durch die Hauptversammlung der AG oder die Generalversammlung der GmbH sieht das Gesetz in § 88 AktG und § 30c GmbHG die Möglichkeit vor, die Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern durch bestimmte Gesellschafter in den Aufsichtsrat zuzulassen. Das Entsendungsrecht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, ein Entsendungsrecht in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorzusehen. Das Entsendungsrecht von Aktionären oder Gesellschaftern ist als Sonderrecht der einzelnen Gesellschafter zu qualifizieren.

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