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Handwerk und Gewerbe - Angestellte

Thöny/Maier1. AuflMärz 2011

Überstunden

Die Entlohnungen der Überstunden (Grundentgelt und Zuschlag, Differenz aus dem abgerechneten Pauschale gegenüber der tatsächlich geleisteten Überstundenarbeit) bzw deren Abgeltung in bezahlter Freizeit müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

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