Überstunden
Die Entlohnungen der Überstunden (Grundentgelt und Zuschlag, Differenz aus dem abgerechneten Pauschale gegenüber der tatsächlich geleisteten Überstundenarbeit) bzw deren Abgeltung in bezahlter Freizeit müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.