Entschädigung für verschobene Ruhepausen
Wird auf Anordnung des Dienstgebers die mindestens halbstündige Ruhepause um mehr als eine halbe Stunde verschoben, so ist dem betroffenen Dienstnehmer eine Entschädigung in der Höhe eines Normalstundenlohnes zu zahlen. Der Anspruch verfällt drei Monate nach Leistung, sofern er nicht mündlich oder schriftlich geltend gemacht wurde.