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Exekution auf andere Vermögenswerte

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

dient der Pfändung und allfälligen Verwertung von Rechten. Zunächst wird nach § 331 Abs 1 EO dem Verpflichteten verboten, über das Recht zu verfügen, und die betreibende Partei kann die in § 333 EO (nicht taxativ) geregelte Verwertung beantragen.



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