sind jene Zeiten im Rahmen der praktischen Verwendung als → Eintragungsvoraussetzung gem § 2 Abs 2 RAO, die nicht bei einem Rechtsanwalt, bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft verbracht werden und anzurechnen sind. Die Ersatzzeiten können maximal 15 Monate der fünfjährigen Praxis ausmachen.
Folgende Tätigkeiten sind (aktuell) als Ersatzzeiten anzurechnen (§ 2 Abs 1 RAO):