Bei der Beurteilung der Strafhöhe hat das Gericht sich auch (von Amts wegen) mit den → Milderungsgründen und den Erschwerungsgründen auseinanderzusetzen (§ 31 StGB). Gem § 33 StGB liegen Erschwerungsgründe insbesondere vor, wenn der Täter
mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;