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Ergänzung des Urteils

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Wenn im Urteil ein Anspruch übergangen oder über die Prozesskosten nicht vollständig entschieden wurde, ist das Urteil auf Antrag durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 423 ZPO). Der Antrag ist binnen 14 Tagen bei Gericht einzubringen. Die Entscheidung ergeht nach mündlicher Verhandlung, wenn das Gericht es für notwendig erachtet. Die Abweisung des Ergänzungsantrages erfolgt mittels Beschluss.

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