Gegen die am Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz wechselseitig vorgelegten → Kostenverzeichnisse können die Parteien entweder unmittelbar nach Legung des Kostenverzeichnisses oder binnen → Notfrist von 14 Tagen begründete Einwendungen erheben (§ 54 Abs 1a ZPO). Das Erstgericht hat die vorgelegten Kostenverzeichnisse – sofern eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei keine begründeten Einwendungen erhebt – der Entscheidung zugrunde zu legen. Das bedeutet nicht, dass das entscheidende Gericht an die Kostenverzeichnisse gebunden ist, weshalb auch ohne Einwendungen das Erstgericht die gelegten Kostenverzeichnisse zu prüfen hat. Nach jüngster Judikatur des OLG Wien (19. 3. 2015, 34 R 23/15z = Zak 2015/244) ist bei dieser Prüfung jedoch nicht einmal der richtige Tarifansatz zu prüfen! Meines Erachtens ist – mangels anderslautender Normen – davon auszugehen, dass es nach wie vor möglich bleibt, Kostenentscheidungen mittels Kostenrekurs zu bekämpfen, selbst wenn man keine Einwendungen erhoben hat. Für Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis findet auch bei Erfolg kein Kostenersatz statt. Gegenüber dem Klienten kann ein Einwendungsschriftsatz nach Ansicht A. Scheer nach TP 2 bzw TP 3A (je nach Umfang) verrechnet werden, da es sich ja um eine für den Klienten wichtige, anwaltliche (und hoffentlich zweckentsprechende) Prozesshandlung handelt.