Diese Art der Einvernahme ist sowohl im Strafrecht als auch im Zivilverfahrensrecht zulässig.
Im Zivilverfahrensrecht ist der Wort- und Bildübertragung gegenüber der Einvernahme durch den ersuchten Richter der Vorrang zu geben (§ 277 ZPO).
Im Strafrecht ist dies für das Ermittlungsverfahren in § 153 Abs 4 StPO geregelt. Für das Hauptverfahren fehlt eine derartige Bestimmung.