Gegen einen zugestellten → Zahlungsbefehl kann binnen vier Wochen ein Einspruch eingebracht werden (§ 248 Abs 2 ZPO). Gem § 225 Abs 2 ZPO wird diese Frist nicht durch die → verhandlungsfreie Zeit gehemmt. Der Einspruch im Gerichtshofverfahren hat den Inhalt einer → Klagebeantwortung zu haben (§ 248 Abs 1 ZPO) und es besteht absolute → Anwaltspflicht.