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E. Angeklagter

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 48

Angeklagter

148
Der Beschuldigte wird terminologisch zum Angeklagten, sobald gegen ihn Anklage, dh Anklageschrift oder Strafantrag (§ 210 Abs 1), eingebracht worden ist (§ 48 Abs 1 Z 3).

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