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CC. Beschlüsse betreffend die Parteieneinvernahme

Pochmarski/Lichtenberg1. AuflApril 2006

(146) Beschluss gem § 377 ZPO

Beschluss, mit dem die eidliche Vernehmung der Partei(en) angeordnet wird.

– Besonderheiten des Verfahrens: Die eidliche Einvernahme der Partei kann über Antrag und von Amts wegen erfolgen und liegt stets im Ermessen des Gerichtes.457)457)OGH RIS-Justiz RS0040633; die Unterlassung der eidlichen Parteieneinvernahme stellt keinen Verfahrensmangel dar.

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