Ein Privatbeteiligtenanschluss ist – zu jeder Zeit, dh auch noch nach Schluss der Verhandlung327 – im Ermittlungsverfahren von der StA formlos, nach Einbringen der Anklage vom Gericht (§ 67 Abs 5) mit Beschluss zurückzuweisen, wenn (§ 67 Abs 4)
§ 430
§ StGB § 21