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C. Haftung

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

„Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch die Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.“ (§ 7 Abs 1 BAO)

In den Fällen persönlicher Haftung im Sinne obiger Bestimmung hat der Haftungspflichtige mit seinem Vermögen für Abgabenschulden eines anderen einzustehen (vgl VwGH 20.4.1989, 89/16/0009–0011).

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