§ 171
Festnahme
Die Durchführung der Festnahme kann auf zweierlei Art erfolgen: Zum einen kann ihr eine (gerichtlich bewilligte) Anordnung der Staatsanwaltschaft zugrunde liegen (§ 171 Abs 1), zum anderen aber auch durch die Kriminalpolizei „von sich aus“, dh ohne justizielle Anordnung780 bzw „aus eigenem Antrieb781“, erfolgen (§ 171 Abs 2). Je nach Art der erfolgten Festnahme unterscheidet sich im Folgenden auch die weitere Vorgehensweise.