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C. Durchführung der Festnahme

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 171

Festnahme

567
Die Durchführung der Festnahme kann auf zweierlei Art erfolgen: Zum einen kann ihr eine (gerichtlich bewilligte) Anordnung der Staatsanwaltschaft zugrunde liegen (§ 171 Abs 1), zum anderen aber auch durch die Kriminalpolizei „von sich aus“, dh ohne justizielle Anordnung780780Pilnacek/Pleischl, Vorverfahren Rz 716; Fabrizy, StPO12 § 172 Rz 5. bzw „aus eigenem Antrieb781781Wedrac, Vorverfahren 247.“, erfolgen (§ 171 Abs 2). Je nach Art der erfolgten Festnahme unterscheidet sich im Folgenden auch die weitere Vorgehensweise.

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